Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel (sog. Gehaltsumwandlung) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigungsschädlich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitslohn vielmehr für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen („Mehr Netto vom Brutto“). Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Hintergrund: Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (z. B. Mahlzeitengestellung, Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Zuschüsse für die Internetnutzung) kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz berechnet werden. In bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge: Das bisherige Gehalt wurde von 2.500 € um 250 € auf 2.250 € herabgesetzt. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig gezahlt wird. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss des Arbeitgebers lohnsteuerlich begünstigt ist. Vielmehr werden nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke begünstigt, z. B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.
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