Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird auch dann gewährt, wenn eine Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, sondern der Haushaltsgegenstand vom Handwerker mitgenommen und in seiner Werkstatt repariert wird.
Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens aber 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Streitfall: Die Klägerin ließ ihr Hoftor durch einen Tischler reparieren. Der Tischler hatte das Hoftor ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder im Hof der Klägerin eingebaut. Sein Lohnkostenanteil für die Reparatur betrug rund 1.000 €. Die Klägerin machte 20 % als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an, weil die Reparatur nicht im Haushalt der Klägerin, sondern in der Werkstatt des Tischlers erfolgt war.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:
Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die nur solche Reparaturen steuerlich anerkennt, die vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig.
Foto: Jirsak | iStock
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