Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt aktualisiert. Es reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in mehreren Fällen die Steuerermäßigung entgegen der bisherigen Auffassung des BMF gewährt hat (lesen Sie hierzu u. a. die Beiträge in unserer Mandanten-Information 5/2014 „Kosten für Winterdienst und Hauswasseran-schluss“ und der Ausgabe 1/2016 „Haustierbetreuung steuerlich begünstigt“).
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für bestimmte Leistungen im Haushalt eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, d. h. der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen. Die Steuerermäßigung wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt gewährt. Allerdings gibt es für jede dieser drei Gruppen unterschiedliche Höchstbeträge bei der Steuerermäßigung, nämlich 510 € für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen.
Schreiben des BMF: Das BMF erkennt nunmehr auch folgende Leistungen als steuerbegünstigt an:
Hinweise: Die Änderungen beruhen auf der Rechtsprechung des BFH. Unverändert begünstigt sind Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zur Reparatur von Geräten oder Anlagen sowie haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die Kinderbetreuung oder die Versorgung pflegebedürftiger Personen.
Auch das neue BMF-Schreiben enthält eine mehrseitige Tabelle mit zahlreichen Positiv- und Negativbeispielen.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist in allen Fällen, dass man für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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