Schriftgröße: A  A  A

Steuerberater Dietmar Abrakat Mandanteninformation











Aktuelles des Steuerberaters Dietmar Abrakat

Aktuelles des Steuerberaters Dietmar Abrakat

02.07.2015Arbeitszimmer eines Pensionärs

Arbeitszimmer eines Pensionärs

Ein Pensionär, der selbständig tätig ist, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer im Keller seines Einfamilienhauses absetzen, wenn er das Zimmer für seine selbständige Tätigkeit nutzt. Das Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar. Bei der Berechnung des abziehbaren Anteils der Kosten bleibt die Fläche der übrigen Kellerräume, die nicht als Arbeitszimmer genutzt werden, außer Ansatz.

Hintergrund: Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ein beschränkter Abzug bis maximal 1.250 € ist möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar.

Streitfall:<(/strong> Der Kläger bezog als Pensionär Versorgungsbezüge und war daneben als Gutachter selbständig tätig. Außerdem erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein 27 qm großes Arbeitszimmer im Keller; die restliche Fläche des Kellers betrug 82 qm. Die Wohnfläche im Erdgeschoss seines eingeschossigen Einfamilienhauses betrug 136 qm. Der Kläger machte die auf das Arbeitszimmer im Keller entfallenden Gebäudekosten als Betriebsausgaben seiner Gutachtertätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich 1.250 € an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Bei dem Kellerraum handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn auch Kellerräume gelten als Arbeitszimmer, wenn sie – wie im Streitfall – mit den eigentlichen Wohnräumen räumlich verbunden sind.
  • Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers. Insbesondere waren seine Versorgungsbezüge nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einzubeziehen. Denn die Versorgungsbezüge erhielt er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer, während er im Streitjahr keine Gegenleistung mehr für seinen früheren Arbeitgeber erbrachte. Die Tätigkeit als Vermieter war hingegen gegenüber der Tätigkeit als Gutachter geringfügig und blieb deshalb unberücksichtigt.
  • Bei der Ermittlung des Flächenanteils des Arbeitszimmers war die Fläche des Arbeitszimmers (27 qm) ins Verhältnis zu setzen zur Wohnfläche im Erdgeschoss (136 qm) zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers (27 qm). Dies führte zu einem steuerlich anzuerkennenden Anteil von 16,6 % (27qm im Verhältnis zu insgesamt 163 qm). Die übrigen Kellerräume waren nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil es sich hierbei nicht um Wohn-, sondern um Nebenräume handelte.

Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass es für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit nicht auf die Einkünfte ankommt, sondern auf die tatsächliche Betätigung. Deshalb bleiben Pensionsbezüge ebenso wie Rentenbezüge unberücksichtigt, weil der Steuerpflichtige insoweit nicht mehr tätig werden muss.

» zurück