Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen Stellung genommen. Dort wird u. a. erläutert, welche Folgen sich aus der Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 ergeben.
Hintergrund: Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 (nicht zu verwechseln mit der EEG-Reform 2014, die am 1.8.2014 in Kraft getreten ist) wurde der Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind – bis auf wenige Ausnahmen – alle Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1.4.2012 in Betrieb genommen worden sind. Betreiber dieser Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr. Die nicht vergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch für sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.
Zur Behandlung der seit dem 1.4.2012 in Betrieb genommen Photovoltaikanlagen führt das BMF u. a. weiter aus:
Anmerkung: Das BMF-Schreiben enthält weiterhin Ausführungen zur Direktvermarktung der erzeugten Strommengen und zur Behandlung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Das Schreiben enthält jedoch mehrere Übergangsregelungen, nach denen es u. a. nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1.1.2015 erfolgt ist.
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