Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
Streitfall: Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben der Entfernungspauschale auch die hierdurch entstandenen Reparaturkosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten.
Entscheidung: So auch der BFH.
Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst auch Park- oder Mautgebühren oder die Abschreibung für das Auto. Darüber hinaus dürfte das Urteil auch für die Kosten eines Unfalls gelten, der nicht auf einer Dienstreise, sondern auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg passiert. Dies sieht die Finanzverwaltung derzeit zum Glück noch anders, sodass diese Kosten weiterhin geltend gemacht werden sollten.
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