Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann möglich, wenn in der Rechnung in Bezug auf die erbrachte Leistung auf eine eindeutig bezeichnete Vereinbarung Bezug genommen und diese Vereinbarung aufbewahrt wird. Die Vereinbarung muss der Rechnung nicht beigefügt werden.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum leistenden Unternehmer, zum Leistungsempfänger, zur erbrachten Leistung und zum Bezug genommene Geschäftsunterlage eindeutig Entgelt sowie zur Umsatzsteuer und zum Umsatzsteuersatz enthalten.
Streitfall: Ein Makler machte im Streitjahr 2004 Vorsteuer aus zwei Rechnungen der C-GmbH geltend. In diesen Rechnungen hieß es zur erbrachten Leistung: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG“. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Vorsteuer nicht an, da die abgerechnete Leistung in der Rechnung nicht hinreichend bezeichnet worden sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Makler grundsätzlich Recht, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen werden darf. Allerdings können möglicherweise in den in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen unterschiedliche Leistungen enthalten sein, (z. B. bei Rahmenverträgen mit einer Vielzahl von Leistungen), so dass bei der Rechnungsstellung und -prüfung darauf geachtet werden muss, über welche der unterschiedlichen Leistungen abgerechnet wird.
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