Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.
Streitfall: Die Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt, das bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt wurde. Die arbeitsvertraglich zugesagten und mehrmals im Jahr auszahlten Provisionen flossen in die Berechnung nicht ein.
Streitfall: Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Bundessozialgericht hatte Erfolg:
Provisionen sind beim Elterngeld nicht allein deshalb außen vor zu lassen, weil sie der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat. Sie bleiben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, wenn sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es dadurch zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) kommt. Denn hier könnte die Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.
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