Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird.
Hintergrund: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn er den selbst erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einspeist.
Streitfall: Dem Kläger gehörten zwei Hallen, auf deren Dächern er Solaranlagen installierte. Den Strom speiste er in das Netz ein. Die Hallen selbst wurden von seiner Ehefrau genutzt; ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand nicht. Der Kläger machte die anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Streitfall: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Der Kläger hätte die Gebäudekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen können, wenn er die Gebäude an seine Ehefrau steuerlich wirksam vermietet hätte.
Einen Vorteil hat das Urteil für den Kläger: Wenn er das Gebäude nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Gewinn nicht steuerpflichtig. Bei einer Zuordnung der Gebäude zum Betriebsvermögen der Solaranlage wäre ein Gewinn hingegen stets steuerpflichtig.
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