Die Minijob-Zentrale hat in sog. Aufstockungsfällen die Frist für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle zu melden, einmalig verlängert.
Hintergrund: Bereits zum 1. 1. 2013 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Für bis zu diesem Zeitpunkt bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Vergütung bis maximal 400 € änderte sich hierdurch nichts – sie bleiben auch für die Zukunft rentenversicherungsfrei.
Für ab dem 1. 1. 2013 aufgenommene neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde (sog. Aufstockungsfälle), tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein, es sei denn,
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Die so entstandenen Fehlbeträge wurden vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
In diesem Zusammenhang gibt die Minijob-Zentrale nun vorerst Entwarnung und stellt Folgendes klar:
Hinweis: Ab dem 1. 7. 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale anzeigen.
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