In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Pauschalierung der Einkommensteuer für Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschenke beim Empfänger (Geschäftsfreund/ Arbeitnehmer) zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Unabhängig davon sind Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungskosten für die Geschenke pro Geschäftsfreund und Jahr 35 € übersteigen.
Die Streitfälle im Einzelnen:
Im ersten Fall gewährte ein Konzern sowohl seinen inländischen als auch seinen ausländischen Arbeitnehmern Sachzuwendungen zusätzlich zum Lohn. 34 % der Zuwendungen entfielen auf die ausländischen Arbeitnehmer.
Im zweiten Fall nahmen Arbeitnehmer an einer Begleitfahrt auf einer Segelyacht im Rahmen der Kieler Woche teil, um die ebenfalls eingeladenen Kunden des Arbeitgebers während der Begleitfahrt zu beraten und zu betreuen.
Im dritten Fall machte ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke, deren Anschaffungskosten sowohl über als auch unter dem Betrag von 35 € lagen. Das Finanzamt ging in allen drei Fällen von Sachzuwendungen bzw. Geschenken aus und schlug dem jeweiligen Unternehmer eine pauschale Versteuerung mit 30 % vor. Nach den entsprechenden Anträgen der Unternehmer erließ das Finanzamt Nachforderungsbescheide, in denen es die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz erhob.
Entscheidungen: Der BFH gab den Klagen in den ersten beiden Fällen statt und verwies den dritten Fall an das Finanzgericht zurück:
Hinweis: Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für unerheblich hält, ob die Zuwendung beim Empfänger zu Einkünften führt.
Für die drei entschiedenen Streitfälle bedeutet dies:
» zurück