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Aktuelles des Steuerberaters Dietmar Abrakat

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02.01.2014Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen wird keine Steuerermäßigung gewährt, wenn er den Handwerker bar bezahlt. Dies gilt auch bei Barzahlung an einen öffentlich bestellten Handwerker.

Hintergrund: Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steu-erermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen einer Rechnung und zum anderen eine Überweisung auf das Bankkonto des Handwerkers.

Streitfall: Der Kläger bezahlte einen Bezirksschornsteinfegermeister, der seinen Schornstein gereinigt hatte, in bar. Das Finanzamt versagte wegen der Barzahlung die Steuerermäßigung.

Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH):

  • Nach dem Gesetz ist eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers erforderlich, eine Barzahlung genügt nicht. Zweck der Regelung: die Schwarzarbeitbekämpfung.
  • Diese Grundsätze gelten auch bei Zahlung an einen Bezirksschornsteinfegermeister. Zwar ist ein Bezirksschornsteinfegermeister öffentlich bestellt, sodass Schwarzarbeit nicht ohne Weiteres zu befürchten ist.
  • Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist dennoch nicht geboten. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Hinweise: Der BFH hält sich streng an den Gesetzeswortlaut. Wer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend machen will, muss den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweisen und von einer Barzahlung Abstand nehmen. Eine Unterscheidung zwischen Berufsgruppen des Handwerks, die für Schwarzarbeit anfälliger sind, und Berufsgruppen, die eher selten durch Schwarzarbeit auffallen, ist nicht geboten.

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