Ferner hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen geäußert.
Hintergrund: Für Entlassungsentschädigungen gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Entlastung in Gestalt einer Tarifbegünstigung. Der Grund: Entschädigungen führen i. d. R. zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer höheren Steuerprogression, wenn z. B. im Rahmen einer Abfindung drei Jahresgehälter auf einen Schlag gezahlt werden.
Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens:
Das BMF stellt klar, dass die Tarifbegünstigung grundsätzlich nur bei Auszahlung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum (VZ) bzw. Kalenderjahr gewährt wird.
Eine Verteilung der Auszahlung auf zwei oder mehrere VZ/Kalenderjahre ist somit grundsätzlich schädlich, es sei denn
Daneben muss geprüft werden, ob es aufgrund der Auszahlung der Entschädigung überhaupt zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, die die Tarifbegünstigung rechtfertigt. Eine solche liegt vor, wenn
Beispiel: Dem A wird zum 1.7.2013 gekündigt. Im zweiten Halbjahr 2013 hätte er noch 50.000 € Gehalt bezogen. Er erhält nun von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 40.000 €. A beginnt direkt ab 1.7.2013 eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber und erzielt im zweiten Halbjahr 2013 Einkünfte in Höhe von 30.000 €.
A erhält die Tarifbegünstigung für die Entschädigungszahlung, weil die Summe aus Entschädigung (40.000 €) und den Einkünften aus dem neuen Arbeitsverhältnis (30.000 €) höher ist als die entgangenen Einkünfte in Höhe von 50.000 €.
Hinweis: Muss der Arbeitnehmer in einem Folgejahr einen Teil der tarifbegünstigten Entschädigung zurückzahlen, wird die Rückzahlung erst im Zeitpunkt ihres Abflusses berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Entschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist, wird nicht korrigiert. Das BMF-Schreiben bindet die Finanzämter in allen noch offenen Fällen.
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